Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Attinger Handelsgesellschaft mbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte usw., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Neben unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch die Bedingungen unserer Vorlieferanten, insbesondere die unserer Lieferwerke als vereinbart, die wir auf Wunsch zur Verfügung stellen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Waren gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Sie verpflichten uns nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Jede Bestellung oder Nachbestellung aufgrund unserer Preislisten oder unseres Angebots gilt als Anerkenntnis dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarungen gleich welcher Art binden uns nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebote
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.
Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnungen dürfen wir nachträglich richtig stellen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten auch hinsichtlich unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen um wirksam zu sein unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Bei Geschäften mit Unternehmern sind dies Nettopreise (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für die Preisberechnungen sind Maße und Messungen der Verladestelle verbindlich. Bei Lieferungen an Unternehmer ab Werk können wir - wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben - die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerkes ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten, Dimensionspreise, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Soll die Lieferung oder Leistung des Verkäufers später als 4 Monate als Vertragsschluß erfolgen, behält sich der Verkäufer eine angemessene Erhöhung des Entgelts unter der Voraussetzung vor, daß sich die bei Vertragsschluß gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport, nicht unerheblich verändert haben sollten. Bei Lieferung oder Leistung des Verkäufers später als 4 Monate nach Vertragsschluß ist der Verkäufer berechtigt, auch gegenüber Verbrauchern Erhöhungen der Mehrwertsteuer oder sonstiger Steuern, Abgaben und Zölle zu verlangen. Bei allen Verkäufen kann das Material von Werken unserer Wahl geliefert werden. Zur Nennung des Werkes sind wir nicht verpflichtet. Die Berechnung von Zufuhrkosten bei Lkw-Versand behalten wir uns vor. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung der Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muß der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zahlt der Abnehmer des Käufers mit Scheck, geht das Eigentum daran auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
Lieferfristen und -Termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, daß der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, die Stellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verläßt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Besteller - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen.
Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Sofern das Lieferwerk die Auftragsannahme ablehnt oder vom Vertrag zurücktritt, können wir unter Ausschuß jeglicher weitergehender Ansprüche des Bestellers vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Gewährleistung
Sämtliche Ansprüche des Käufers aus Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung verjähren bei beweglichen, neuen Sachen in zwei Jahren seit der Ablieferung, und zwar gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet sein mögen und ohne Rücksicht auf die dem Hersteller oder Lieferanten oder sonstigem Dritten gewährte Garantiedauer.
Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware uns schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Ersatzleistung durch Neulieferung, Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Gutschrift. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt, oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Bei Waren, die als deklasiertes Material verkauft worden sind, z.B. sogenannte 2 a-Material, stehen dem Käufer insoweit keine Gewährleistungsrechte zu. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Lieferstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung und Bestätigung. Bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften ist eine Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden (Mangelfolgeschäden) aus pVV ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Beanstandung. Bei Rücksendungen ohne unser Einverständnis wird die Annahme verweigert.

§ 7 Abweichungen
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern unserer Lieferstellen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Gleich mit welchem Beförderungsmittel ist das Gesamtgewicht der Sendung für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Werksabschlüssen sind wir nur gehalten, Qualitäten, Dimensionen und Sorten zu liefern, die vom Lieferwerk hergestellt werden. Dabei kommen auch die allgemeinen und besonderen Bedingungen, sowie die Überpreise des liefernden Werkes in Betracht. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden.

§ 8 Versand und Gefahrübergang
Der Warenversand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. FOB und CIF-Geschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung. Versandweg, Beförderung und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung überlassen.
Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 9 Rücknahme von Waren
Warenrücklieferungen bedürfen der besonderen Zustimmung des Verkäufers, da dazu keinerlei Verpflichtung besteht. Bei Lagerware wird einer Warenlieferung nur zugestimmt, wenn der Käufer sich bereiterklärt, die Wiedereinlagerungskosten von wenigstens 15 % zu tragen. Extra bestellte Ware, Auslaufartikel und Sonderposten sind von jeglicher Rücklieferung ausgeschlossen. Der Käufer hat bei einer Rücklieferung neben der Wiedereinlagerungsgebühr die Fracht- und Verpackungskosten sowie alle übrigen mit der Rücklieferung anfallenden Kosten zu tragen.

§ 10 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind in bar netto Kasse ohne Skontoabzug ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Fälligkeit zu anderen Terminen und ein Skontoabzug bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Fall eines Schecks oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Bezahlung verlangen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit der Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont, Spesen und alle sonstigen Kosten trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie sie unsere Banken für ungesicherte Kredite verlangen. Im Verkehr mit Unternehmern bedarf es keiner Mahnung. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden, und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten, oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund ggf. gegen Zinsausgleich aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat, oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei aufeinanderfolgender Raten ganz oder teilweise in Verzug, ist die gesamte Restforderung ohne Fristsetzung fällig. Mehrere Besteller/Unterzeichner des Kaufvertrages haften als Gesamtschuldner. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 11 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

§ 12 Unzulässige Weiterlieferung
1. Unsere Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:
a) Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes verbringen;
b) Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet belassen, dorthin zurückliefern, zurückverarbeiten oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbei tet werden.
c) Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes der Republik Österreich, des Königreichs Norwegen.
Das Gebiet des gemeinsamen Marktes und die genannten Hoheitsgebiete der fünf Länder stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.

2. Der Käufer ist verpflichtet:
a) die in 1.a) bis c) genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unver züglich von ihm bekannt gewordenen Verstöße seiner Abnehmer gegen die Bedingungen in Kenntnis zu setzen;
b) die ihm aufgrund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.

3. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 v.H. des Kaufpreises zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Anspruch wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er uns auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
4. Ist die Ware an einen anderen Ort und/oder an eine andere Adresse als in der Rechnung zugrundegelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne daß ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden zuzüglich EUR 50,- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.

§ 13 Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, daß der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen Augsburg. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 15 Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beider Interesse am nächsten kommen.

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